Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen können von all jenen Personen in Anspruch genommen werden, die zuhause gepflegt werden.
Seit dem 1. Januar 2017 erhält jeder Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 bis zum Pflegegrad 5 den einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €.
WICHTIG: Der einheitliche Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung sondern zweckgebunden.
Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Hauswirtschaft:
- Einkaufen
- Zubereiten von Mahlzeiten
- Putzen
- Spaziergänge
Wir vermitteln :
- Essen auf Rädern
- med. Fußpflege
- Massagen
- Friseur
- Hausnotruf
- u.v.m., erkundigen Sie sich bei unserem Fachpersonal