Pflegeberatung § 37.3 SGB XI

Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI sind für Leistungsempfänger von Pflegegeldleistungen verpflichtend und dienen der Sicherung der häuslichen  Pflegequalität. Die Besuche finden durch Ambulante Pflegedienste in der Häuslichkeit des Leistungsempfängers statt und sollen Hilfestellung und Beratung zur angetroffenen Pflegesituation bieten.

Besuchsintervalle
Pflegegrad 1: kann halbjährlich erfolgen, muss nicht
Pflegegrad 2 & 3: muss halbjährlich erfolgen
Pflegegrad 4 & 5: muss vierteljährlich erfolgen

Die Kosten für die Beratungsbesuche übernimmt die Pflegekasse.

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