SGB XI Leistungen

Die Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege die ohne Pflegegrad erbracht werden, müssen im vollen Umfang von den Pflegebedürftigen getragen werden. Es ist aber möglich bei einer zeitnahen Einstufung in einen Pflegegrad nachträglich diese Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.

Leistungen nach SGB XI Grundpflege:

  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme- und Flüssigkeitszufuhr
  • Verabreichen von Sondennahrung
  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden)
  • An- und Auskleiden
  • Hilfe bei Ausscheidungen, Verwendung von Inkontinenzprodukten
  • Reinigen von Harnröhrenkatheter, Wechsel des Katheterbeutels
  • Reinigen und Versorgung von künstlichen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter)
  • Toilettentraining
  • pflegerische Maßnahmen zur Vorbeugung von Kontrakturen, Lungenentzündungen, Pilzbefall im Mund (Soor), Dekubitus, Thrombose, Verstopfung…
  • Lagerung mit Lagerungshilfen
  • aktivierende Pflege mit Bewegungsübungen zur Rückerlangung / Erhalt der Fähigkeit der eigenständigen Alltagsbewältigung

 

LEISTUNGSARTEN

Geldleistungen
Versorgt sich der Pflegebedürftige selbst oder mit Hilfe von Angehörigen, so erhält er bei Auswahl von Geldleistungen einen ihm nach seinem Pflegegrad zustehenden €uro-Betrag überwiesen, über den er dann frei verfügen kann.

  • WICHTIG: Die Bezieher von Geldleistungen sind verpflichtet sich je nach Pflegegrad (Pflegegrad 1 bis 3 alle 6 Monate // Pflegegrad 4 bis 5 alle 3 Monate) einen sogenannten Pflegeberatungs – oder auch Pflegekontrollbesuch zu organisieren, der durch einen anerkannten professionellen Pflegedienst durchgeführt werden muss. Dieser soll das Pflegeumfeld begutachten, Hilfestellung bei Pflegeproblemen geben und gleichzeitig einschätzen, ob die von der Pflegeversicherung gewährten Geldleistungen auch zur dafür vorgesehenen Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet werden.

Sachleistungen
Der Pflegebedürftige lässt die notwendige pflegerische Versorgung von einem anerkannten professionellen Pflegedienst oder einer stationären Einrichtung erbringen. Die erbrachten Leistungen werden dann direkt vom den Pflegedienst oder der Einrichtung mit der Pflegeversicherung abgerechnet.

  • WICHTIG: Gehen die Kosten für die erbrachten Pflegeleistungen über den durch den Pflegegrad dem Pflegebedürftigen zustehenden Geldbetrag hinaus, muss der Pflegebedürftige einen Selbstkostenanteil in Höhe der Differenz bezahlen. Ist der Selbstkostenanteil auffallend hoch oder ein langfristig absehbarer Mehrbedarf an pflegerischen Leistungen erkennbar, ist ein Antrag auf Höherstufung in einen Pflegegrad angebracht, insofern der Pflegebedürftige noch nicht den höchsten Pflegegrad 5 hat.

Kombinationsleistungen
Die Kombination aus Geld- und Sachleistungen. Der Pflegebedürftige nimmt teilweise Sachleistungen durch einen anerkannte Pflegedienst in Anspruch und erhält zusätzlich anteilsmäßig Geldleistungen.

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.